Zum Hauptinhalt springen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- u. Lieferungsbedingungen Unseren Verkaufsgeschäften liegen ausschließlich folgende Verkaufs- u. Lieferungsbedingungen zugrunde. Hat der Käufer eigene abweichende AGB mitgeteilt, so sind die AGB beider Vertragsparteien nur hinsichtlich ihrer Übereinstimmung Vertragsbestandteil geworden.

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Für unseren gesamten Geschäftsverkehr einschließ- lich aller zukünftigen Geschäfte sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend, soweit nicht indivi- duell etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden wird hiermit schon jetzt widersprochen. Diese wer- den nicht zum Vertragsinhalt, wenn sie von den nachfolgenden Bestimmungen abweichen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unse- ren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbe- haltlos durchführen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur im Verkehr mit Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Aus- übung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer i.S. von § 14 BGB), juristischen Personen oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der Kunde willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten ein. Vorstehendes gilt als Benach- richtigung des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 2 Angebote, Preise

Die in den Katalogen und sonstigen Verkaufsunterlagen sowie – soweit nicht anders gekennzeichnet – im Internet enthaltenen Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch Bürosysteme Emsland entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Werden Bürosysteme Emsland nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist Bürosysteme Emsland berechtigt, Vorkasse oder

entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

§ 3 Lieferzeiten

Die von Bürosysteme Emsland einseitig genannten Lieferfristen sind ohne gesonderte Vereinbarung nicht als feste Liefertermine anzusehen. Zum Rücktritt wegen Nichteinhaltung eines festen Liefertermins ist der Kunde erst dann berechtigt, wenn er Bürosysteme Emsland eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Störung in der Energie- und Rohstoffversorgung sowie ähnliche Ereignisse („höhere Gewalt“) befreien Bürosysteme Emsland für die Dauer der Auswirkung von der Lieferpflicht. Dem Kunden stehen in diesem Fall Schadensersatzansprüche nicht zu, soweit nicht Bürosysteme Emsland die Ursache zu vertreten hat. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von Bürosysteme Emsland und deren Unterlieferanten eintreten. Bei Lieferverzug haftet Bürosysteme Emsland nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern dieser auf einem von Bürosysteme Emsland zu vertretendem vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Verhalten beruht; ein Verschulden der Erfüllungsge- hilfen von Bürosysteme Emsland ist Bürosysteme Emsland zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von Bürosysteme Emsland zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung oder groben Fahrlässigkeit beruht, ist die Schadensersatzhaftung von Bürosysteme Emsland auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Bürosysteme Emsland haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit der von Bürosysteme Emsland zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Scha- densersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

§ 4 Qualität und Gewährleistung

Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet Bürosysteme Emsland nur wie folgt: Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel oder Fehlmengen sind spätestens binnen 7 Tagen durch schriftliche Anzeige an Bürosysteme Emsland zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt. Stellt der Kunde Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiter- verkauft bzw. weiterverarbeitet werden. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist Bürosysteme Emsland nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbe- seitigung ist Bürosysteme Emsland zur Kostentragung verpflichtet, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Bürosysteme Emsland haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Bürosysteme Emsland keine vorsätzliche Vertrags- oder Pflichtverletzung oder grobe Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Bürosysteme Emsland haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Bürosysteme Emsland schuldhaft eine wesentliche Vertrags- pflicht verletzt hat; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer- weise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit bleibt unberührt. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) eine längere Frist vorschreibt. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Mangel auf eine unsachgemäße Benutzung, Bedienung oder Pflege bzw. mangelhafte Wartung oder auf sonstige gewaltsame Einwirkung zurückzu- führen ist, der Mangel auf einer unsachgemäßen Veränderung der Kaufgegenstände, insbesondere frem- der Ersatzteile beruht und der Schaden in ersichtlichem Zusammenhang mit der Veränderung oder Ver- wendung steht. Natürlicher Verschleiß, Verschleiß durch Benutzung im üblichen Geschäftsgang (z.B. bei Trommel, Developer bei Druckern und/oder Kopiergeräten) sowie für Verbrauchsmaterialien (wie z.B. Toner) und Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Bedienung oder Behandlung zurück- zuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Durch die Nachbesserung entstehende Mehrkosten, insbesondere Wege- und Transportkosten habt Bürosysteme Emsland dann nicht zu tragen, sofern der Kunde die Ware an einen anderen Ort verbracht hat, als an den, an dem er zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages seinen Sitz hatte. Über einen bei einem Verbraucher (§ 13 BGB) eintretenden Gewährleistungsfall hat der Kunde Bürosysteme Emsland unverzüglich zu informieren.

§ 5 Gesamthaftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als unter § 4 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Scha- densersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung Wolbers gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitar- beiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

§ 6 Versand

Die Warenlieferung (auch mit Firmen-Lkw) werden auf Kosten und Gefahr des Kunden ab Lager des Lie- ferers bzw. bei Möbeln und technischen Anlagen ab Werk des Herstellers angeliefert. Mit Bereitstellung zum Versand geht die Gefahr auf den Besteller über. Der Lieferer berechnet die Verpackung billigst bzw. anteilig und haftet nicht für die Wahl des Versand- weges. Zur Erprobung, zur Miete, in Konsignation oder leihweise überlassene Gegenstände befinden sich beim Kunden auf dessen Gefahr und sind entsprechend zu versichern. Der Abschluss einer solchen Ver- sicherung ist auf Anforderung von Bürosysteme Emsland nachzuweisen. Unbeschadet der Anwendung der Verpackungsverordnung sind einseitige Rechnungsabzüge für die Ent- sorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, nicht statthaft.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an den gelieferten Waren behält Bürosysteme Emsland sich bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher For- derungen aus der Geschäftsbeziehung und der Begleichung eines sich etwa zu Lasten des Kunden erge- benden Saldos aus dem Kontokorrentverhältnis vor. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer Zahlungen auf von ihm besonders bezeichnete Forderungen leistet. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Aner- kennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch den Verkäufer begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. In jedem Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers ist Bürosysteme Emsland berechtigt, die Kaufsache nach Setzung einer angemessenen Frist zurückzunehmen, ggfs. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzu- nehmen. Der Verkäufer kann außerdem die weitere Veräußerung und Wegschaffung der Ware untersagen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch Bürosysteme Emsland liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Bürosysteme Emsland ist nach Rücknah- me der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen. Der Käufer hat den Verkäufer über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf Bürosysteme Emsland übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an Bürosysteme Emsland abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange der Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbe- haltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von Bürosysteme Emsland gelieferten Waren veräußert, wird die For- derung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes von Bürosysteme Emsland zu den anderen ver- kauften Waren abgetreten. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, der Verkäu- fer widerruft die Einzugsermächtigung. Auf Verlangen von Bürosysteme Emsland ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern Bürosysteme Emsland dies nicht selbst tut – und uns die zum Einzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Kunden nur unter der Voraussetzung gestattet, dass der Bürosysteme Emsland dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unter- haltenen Konten des Kunden angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig. Bürosysteme Emsland verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert) der Bürosysteme Emsland.

§ 8 Zahlung

Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt netto Kasse zahlbar. Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Bei Wechseln werden die üblichen Bankspesen gesondert in Rechnung gestellt. Bei Systemmaschinen, Sonderanfertigungen, Einrichtungen (bei einem Auftragswert von mehr als 2.500,- $) ist eine Anzahlung von 1/3 des Kaufwertes bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig. Abweichende Zah- lungsbedingungen bedürfen einer gesonderten und schriftlichen Vereinbarung. Nicht fristgerechte Zahlung und einmalige Mahnung bringen den Kunden in Verzug. Im Falle des Verzugs des Kunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen, d. h. Bürosysteme Emsland ist berechtigt, nach eigener Wahl vom Ver- trag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Gleiches gilt auch für Teilzahlungsvereinbarun- gen. Bei verspäteter Zahlung oder Stundung des Rechnungsbetrages werden Verzugszinsen in Höhe banküblicher Zinsen für offene Kontokorrentkredite berechnet. Bei begründeten Bedenken gegenüber der Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungsbereitschaft des Kunden kann Bürosysteme Emsland die Vorauszahlung des Gesamtbe- trages verlangen oder seine Leistung bis zur Zahlung oder Gestellung einer angemessenen Sicherheit ver- weigern. In diesem Fall, wie auch bei sich verschlechternden Vermögensverhältnissen des Kunden, kann Bürosysteme Emsland die sofortige Zahlung aller noch offenen – auch noch nicht fälligen Rechnungen – einschließlich lau- fender Wechsel und gestundeter Beträge verlangen und an laufenden Aufträgen die weitere Arbeit ein- stellen sowie die weitere Ausführung ablehnen, wenn ihm auf Anforderung nicht ausreichende oder geeignete Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden.

§ 9 Programme und Zeichnungen

Programme und Zeichnungen bleiben in jedem Falle Eigentum im Sinne des Urheberschutzgesetzes von Bürosysteme Emsland und dürfen nicht ohne ausdrückliche Genehmigung von Bürosysteme Emsland Dritten zugänglich gemacht werden.

§ 10 Urheberrecht bei Drucksachen

Der Kunde haftet Bürosysteme Emsland gegenüber dafür, dass bestellte Drucksachen nicht mit Rechten Dritter nach dem Urheberrechtgesetz behaftet sind.

§ 11 Erfüllungsort/Gerichsstand

Erfüllungsort, soweit sich nicht aus den vorliegenden Bedingungen etwas anderes ergibt, für Lieferungen und Leistungen ist grundsätzlich der Sitz von Bürosysteme Emsland in Lingen/EMS und zwar auch dann, wenn die Lieferungen direkt von einer mit der Bürosysteme Emsland verbundenen ausländischen Lieferfirma erfolgen. Als Gerichtsstand gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen sowie für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für Lingen zuständige Amts- bzw. Landgericht. Bestellung und Lieferungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus- schluss des Kollisionsrechtes. Die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der vorgenannten Verkaufs -und Lieferbedingungen nichtig oder unwirk- sam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt. Das gleiche gilt bei einer ergänzungsbedürftigen Vertragslücke. Nebenabreden oder andere Abmachungen haben keine Gültigkeit, es sei denn, diese sind schriftlich bestätigt.